Abmahnung wegen Filesharing?


Auch in Deutschland haften Besitzer eines Internetanschlusses nicht zwingend für Urheberrechtsverletzungen. In dem vorliegenden Fall stand eine Frau vor Gericht, der vorgeworfen wurde an mindestens zwei Tagen unter verschiedenen dynamischen IP-Adressen ein Spiel zum Download angeboten zu haben.

Die Frau stritt das ab und verwies auf ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann, der den Internetanschluss hauptsächlich benutzt habe. In erster Entscheidung hatte das Landgericht Köln dem klagenden Rechteverwerter Recht gegeben und die Frau zu Schadenersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Verurteilte ging in Berufung und das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landesgerichtes auf.

Mir gefällt an dem Urteil, dass das Oberlandesgericht endlich mal eine Differenzierung zwischen Anschlussinhaber und Nutzer getroffen hat. Nur weil die Frau den Anschluss bezahlt, heißt das schließlich noch lange nicht, dass sie auch für jede Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Der Rechteverwerter musste schließlich beweisen, dass die Ehefrau selbst den Rechtsverstoß begangen hat. Das konnte er nicht und somit war die Frau freizusprechen.

Das Urteil zeigt zudem eine gute Verteidigungsstrategie für Abgemahnte. Hier geht es
um Prüf- und Kontrollpflichten. Diese bestehen nämlich nur gegen die eigenen Kinder. Der Ehegatte muss in seiner Internetnutzung weder geprüft noch kontrolliert werden.

Quellen:
Rechtsanwälte Dr. Wachs
Aktenzeichen: 6 U 239/11 bei Telemedicus

Wie sieht das jetzt in Wohngemeinschaften und bei nicht verheirateten Partnern aus?

Die Argumentation könnte lauten, dass auch hier keine Aufsichts- und Kontrollpflicht besteht. Realistisch betrachtet ist das auch garnicht möglich. In der Praxis wird wohl niemand seinem Lebenspartner dauernd auf die Finger schauen, wenn dieser im Internet surft. In Finnland gab es für einen ähnlichen Fall sogar eine Begründung die auf EU-Recht basierte.

Hier sehe ich allerdings wieder die Möglichkeit für die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, den Besitzern eines Internetanschlusses umfassende Protokollierungspflichten aufzubürden, damit diese sich im Falle eines Falles selbst entlasten können. So eine Art elektronisches „Internetfahrtenbuch“.

Wo haften W-LAN Betreiber nicht für Filesharing?


In Finnland. Ein finnisches Gericht hat die Betreiberin eines offenen W-LANs freigesprochen. Die Frau wurde vom Anti-Piracy Centre wegen Filsharing verklagt. Das Anti-Piracy Centre ist eine Vereinigung von Rechteinhabern aus der Unterhaltungsindustrie (in Deutschland würde man sie einfach Content-Mafia nennen).

Ich übersetze die Quelle mal frei und gekürzt:

In der Klage sollte die Frau für einen 12 minütigen Download 6000€ bezahlen. Die Beklagte konnte beweisen, dass Sie am besagten Tag ein Sommertheater in ihrem Haus veranstaltete, bei dem etwa einhundert Gäste geladen waren.

Die Kläger konnten nicht beweisen, dass die Frau als Besitzerin des Anschlusses tatsächlich selbst den Filesharing-Dienst genutzt hat. Das finnische Gericht musste sich deshalb mit der Frage beschäftigen, ob das Betreiben eines ungeschützten W-LANs eine Urheberrechts-Verletzung darstelle.

Außerdem wollte das Anti-Piracy Centre eine einstweilige Verfügung erwirken, die es der Frau auch in Zukunft untersagt ihr W-LAN offen zu betreiben. Das hätte den Klägern für zukünftige Verfahren geholfen auch andere Betreiber offener W-LANs zu verfolgen und ihnen saftige Strafen anzuhängen.

Das Gericht kam nach gründlicher Abwägung der finnischen Rechtsprechung in Verbindung mit den EU-Richtlinien 2000/31/EC, 2001/29/EC und 2004/48/EC zu dem Schluss, dass der Eigentümer eines W-LANs (privater Provider) nicht dafür verantwortlich ist, wenn ein Dritter über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Es wäre doch schön, wenn sich das auch endlich mal in der deutschen Rechtsprechung niederschlagen würde. Der Otto-Normal-DSL-Kunde ist doch nicht in der Lage sein WLAN vernünftig zu schützen. Egal ob er jetzt verschlüsselt, oder nicht, gibt es immer wieder Hintertüren die der Laie nicht schließen kann. Ich werfe mal einen Vergleich in den Raum den auch ein Internetausdrucker verstehen kann. Der Otto-Normal-Auto-Fahrer weiß zwar, wie er sich anschnallen muss, aber er ist noch lange nicht in der Lage die korrekte Funktion seines Airbags zu überprüfen.