Auch in Deutschland haften Besitzer eines Internetanschlusses nicht zwingend für Urheberrechtsverletzungen. In dem vorliegenden Fall stand eine Frau vor Gericht, der vorgeworfen wurde an mindestens zwei Tagen unter verschiedenen dynamischen IP-Adressen ein Spiel zum Download angeboten zu haben.
Die Frau stritt das ab und verwies auf ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann, der den Internetanschluss hauptsächlich benutzt habe. In erster Entscheidung hatte das Landgericht Köln dem klagenden Rechteverwerter Recht gegeben und die Frau zu Schadenersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Verurteilte ging in Berufung und das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landesgerichtes auf.
Mir gefällt an dem Urteil, dass das Oberlandesgericht endlich mal eine Differenzierung zwischen Anschlussinhaber und Nutzer getroffen hat. Nur weil die Frau den Anschluss bezahlt, heißt das schließlich noch lange nicht, dass sie auch für jede Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Der Rechteverwerter musste schließlich beweisen, dass die Ehefrau selbst den Rechtsverstoß begangen hat. Das konnte er nicht und somit war die Frau freizusprechen.
Das Urteil zeigt zudem eine gute Verteidigungsstrategie für Abgemahnte. Hier geht es
um Prüf- und Kontrollpflichten. Diese bestehen nämlich nur gegen die eigenen Kinder. Der Ehegatte muss in seiner Internetnutzung weder geprüft noch kontrolliert werden.
Quellen:
Rechtsanwälte Dr. Wachs
Aktenzeichen: 6 U 239/11 bei Telemedicus
Wie sieht das jetzt in Wohngemeinschaften und bei nicht verheirateten Partnern aus?
Die Argumentation könnte lauten, dass auch hier keine Aufsichts- und Kontrollpflicht besteht. Realistisch betrachtet ist das auch garnicht möglich. In der Praxis wird wohl niemand seinem Lebenspartner dauernd auf die Finger schauen, wenn dieser im Internet surft. In Finnland gab es für einen ähnlichen Fall sogar eine Begründung die auf EU-Recht basierte.
Hier sehe ich allerdings wieder die Möglichkeit für die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, den Besitzern eines Internetanschlusses umfassende Protokollierungspflichten aufzubürden, damit diese sich im Falle eines Falles selbst entlasten können. So eine Art elektronisches „Internetfahrtenbuch“.